§ 31 VVzUSG Lärmschutz > Strassen |
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1 Die Aufsicht über den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung im Bereich von Strassen obliegt dem Tiefbauamt. 2 Es sorgt für die Koordination zwischen Kanton, Bezirken und Gemeinden, indem es: a) die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen im Auswirkungsbereich von verschiedenen Strassen leitet (Art. 36 LSV); b) die Beitragsgesuche der Bezirke und Gemeinden sammelt, welche in die Programmvereinbarungen mit dem Bund aufgenommen werden sollen (Art. 21 LSV) und das Gesuch gemäss Art. 22 LSV dem Bund einreicht; c) die Höhe der Beiträge mit dem Bundesamt aushandelt (Art. 24 Abs. 3 LSV); d) mit den Bezirken und Gemeinden die Bundesbeiträge abrechnet. 3 Das Tiefbauamt besorgt den Verkehr mit den Bundesbehörden, indem es: a) dem BAFU jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge erstattet (Art. 26 LSV); b) dem BAFU jährlich die Unterlagen gemäss Art. 20 LSV einreicht. |