Art. 43 LSV
Empfindlichkeitsstufen
1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:

a. die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen;

b. die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;

c. die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;

d. die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen.

2 Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.

> Belastungsgrenzw. Eisenbahn, Anh 4 LSV
> Belastungsgrenzw. Industrie, Anh 6 LSV
> Belastungsgrenzw. Kleinflugz., Anh 5 LSV
> Belastungsgrenzw. Schiessen, Anh 7 LSV
> Belastungsgrenzw. Strasse, Anh 3 LSV
> Zuordnung, Art. 66 BauR