§ 72 PBG Bestandesgarantie |
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1 In Bauzonen dürfen rechtmässig erstellte, zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn keine nachteiligen Einwirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind. 2 Falls die Bauten und Anlagen der Zone entsprechen, nicht aber den Bauvorschriften, dürfen sie unterhalten, erneuert und, soweit dadurch nicht stärker vom geltenden Recht abgewichen wird, auch umgebaut oder erweitert werden. 3 Ausserhalb der Bauzonen gilt für die Bestandesgarantie das Bundesgesetz über die Raumplanung. 4 Bestehende Gebäude dürfen mit einer zusätzlichen äusseren Wärmedämmung die Grenz-, Gebäudeabstands-, Längen- und die Höhenvorschriften um jenes Mass unter- bzw. überschreiten, das für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist. |