§ 101 EGZGB Abgrabungen – Art. 685/686 |
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1 Sofern bei Abgrabungen die Böschung nicht durch Mauerwerk, Felsen oder festes Kiesmaterial gesichert ist, so gelten folgende Bestimmungen: 2 Keine Abgrabung darf näher als einen halben Meter von der Grenze beginnen. Bei solchen ist eine einfüssige Böschung zu erstellen. 3 Bei einem grössern Abstand von der nachbarlichen Grenze kann eine entsprechend steilere Böschung gestattet werden. |