§ 101 EGZGB Abgrabungen – Art. 685/686
1 Sofern bei Abgrabungen die Böschung nicht durch Mauerwerk, Felsen oder festes Kiesmaterial gesichert ist, so gelten folgende Bestimmungen:

2 Keine Abgrabung darf näher als einen halben Meter von der Grenze beginnen. Bei solchen ist eine einfüssige Böschung zu erstellen.

3 Bei einem grössern Abstand von der nachbarlichen Grenze kann eine entsprechend steilere Böschung gestattet werden.