Art. 44 RPV
Zonenwidrige Bauten > Nicht­land­wirtschaft­liche Neben­betriebe
1 Die zu­ständige kanto­nale Behörde lässt bei Bewilligungen im Zusam­menhang mit Bauten und Anlagen ausser­halb der Bau­zonen im Grund­buch auf dem betrof­fenen Grund­stück an­merken:

a. die Existenz eines nicht­land­wirtschaft­lichen Neben­betriebs (Art. 24b RPG);

b. auf­lösende Bedingungen, unter denen eine Bewilligung er­teilt worden ist;

c. die Verpflichtung zur Wieder­herstellung des recht­mässigen Zustands.

2 Sie kann weitere Eigentums­beschränkungen, insbe­sondere Nutzungs- und Verfügungs­beschränkungen, sowie Bedingungen und Auflagen an­merken lassen.

3 Das Grund­buch­amt löscht eine An­merkung von Amtes wegen, wenn das Grund­stück rechts­kräftig in eine Bauzone einbe­zogen wurde. In den anderen Fällen darf das Grund­buch­amt die Anmerkung nur löschen, wenn die zu­ständige Behörde ver­fügt hat, dass die Voraus­setzungen für die An­merkung dahinge­fallen sind.