Art. 43a RPV
Zonenwidrige Bauten > Land­wirtschafts­fremde Wohn­nutzung
Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur er­teilt werden, wenn:

a. die Baute für den bis­herigen zonen­konformen oder standort­gebundenen Zweck nicht mehr be­nötigt wird oder sicher­gestellt wird, dass sie zu diesem Zweck er­halten bleibt;

b. die neue Nutzung keine Ersatz­baute zur Folge hat, die nicht not­wendig ist;

c. höchstens eine gering­fügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung not­wendig ist und sämt­liche Infrastruktur­kosten, die im Zusammen­hang mit der bewilligten Nutzung an­fallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer über­wälzt werden;

d. die land­wirtschaft­liche Bewirtschaftung der um­liegenden Grund­stücke nicht ge­fährdet ist;

e. keine über­wiegenden Interessen entgegen­stehen.