Art. 40 RPV
Zonenwidrige Bauten > Nicht­land­wirtschaft­liche Neben­betriebe
1 Die Bewilligung eines nicht­land­wirtschaft­lichen Neben­betriebs setzt vor­aus, dass:

a. dieser inner­halb des Hof­bereichs des land­wirtschaft­lichen Gewerbes liegt;

b. dieser so be­schaffen ist, dass die Bewirtschaftung des land­wirtschaft­lichen Gewerbes gewähr­leistet bleibt;

c. der Hof­charakter im Wesent­lichen unver­ändert bleibt;

d. es sich um ein Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundes­gesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuer­liche Boden­recht handelt.

2 Der Nach­weis, dass ein Betrieb auf ein Zusatz­einkommen ange­wiesen ist (Art. 24b Abs. 1 RPG), ist mit einem Betriebs­konzept zu er­bringen.

3 Als Neben­betrieb mit einem engen sach­lichen Bezug zum land­wirtschaft­lichen Gewerbe gelten insbe­sondere:

a. Angebote des Agro­tourismus wie Besen­wirtschaften, Schlafen im Stroh, Gäste­zimmer auf dem Bauernhof, Heu­bäder;

b. sozial­thera­peutische und päda­gogische Angebote, bei denen das Leben und so­weit möglich die Arbeit auf dem Bauernhof einen wesent­lichen Bestand­teil der Betreuung aus­machen.

4 Steht für die Einrichtung eines nicht­landwirtschaft­lichen Neben­betriebs nach Artikel 24b Absatz 1bis RPG in den bestehen­den Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung, so dürfen An­bauten oder Fahrnis­bauten bis zu einer Fläche von 100 m2 zuge­lassen werden

5 Sind die Voraus­setzungen für eine Bewilligung nach Artikel 24b RPG nicht mehr er­füllt, so fällt die Bewilligung da­hin. Die zu­ständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest. Auf Gesuch hin ist in einem neuen Bewilligungs­verfahren zu ent­scheiden, ob der nicht­landwirtschaft­liche Neben­betrieb ge­stützt auf eine andere Bestim­mung be­willigt werden kann.