Art. 34b RPV
Zonenkonforme Bauten > Bauten für Pferde­haltung
1 Als land­wirtschaft­liche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundes­gesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuer­liche Boden­recht (BGBB).

2 Auf be­stehenden Land­wirtschafts­betrieben, welche die Voraus­setzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hin­sichtlich der Standard­arbeitskräfte nicht er­füllen, können bau­liche Mass­nahmen für die Haltung von Pferden in be­stehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tier­gerechte Haltung not­wendigen Aussen­anlagen be­willigt werden, wenn eine über­wiegend betriebs­eigene Futter­grundlage und Weiden für die Pferde­haltung vor­handen sind.

3 Das für den täg­lichen Aus­lauf wetter­tauglich einge­richtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buch­stabe f der Tierschutz­verordnung vom 23. April 2008 (Allwetter­auslauf) muss folgende Voraus­setzungen er­füllen:

a. Der Allwetter­auslauf muss unmittel­bar an den Stall an­grenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein all­fälliger Platz für die Nutzung der Pferde zu­gleich als Allwetter­auslauf. Ver­langt die Anzahl Pferde eine zu­sätzliche Auslauf­fläche, so darf diese vom Stall abge­setzt sein.

b. Soweit der Allwetter­auslauf die Mindest­fläche gemäss Tierschutz­gesetzgebung über­schreitet, muss die Boden­befestigung ohne grossen Aufwand wieder ent­fernt werden können. Der Allwetter­auslauf darf jedoch die em­pfohlene Fläche gemäss Tierschutz­gesetzgebung nicht über­schreiten.

4 Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispiels­weise Reit­plätze, Longier­zirkel oder Führ­anlagen:

a. dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb ge­haltenen Pferde ver­wendet werden;

b. können von mehreren Betrieben gemein­schaftlich ge­nutzt werden;

c. dürfen eine Fläche von höch­stens 800 m2 um­fassen; Führ­anlagen werden nicht an die Fläche ange­rechnet;

d. sind in unmittel­barer Nähe der betrieb­lichen Bauten und Anlagen zu er­richten;

e. dürfen weder über­dacht noch um­wandet werden; bei Führ­anlagen ist eine Über­dachung der Lauf­bahn zu­lässig;

f. können mit einer ange­messenen Beleuchtungs­anlage ausge­stattet werden;

g. dürfen nicht mit Laut­sprechern ausge­stattet werden;

h. müssen ohne grossen Aufwand wieder ent­fernt werden können.

5 Im Zusammen­hang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohn­bauten nicht zu­lässig.

6 Im Übrigen müssen die Voraus­setzungen von Artikel 34 er­füllt sein.