Art. 24b RPG
Zonenwidrige Bauten > Nicht­landwirtschaft­liche Neben­betriebe
1 Können land­wirtschaft­liche Gewerbe im Sinne des Bundes­gesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuer­liche Boden­recht ohne ein Zusatz­einkommen nicht weiter be­stehen, so können bau­liche Mass­nahmen zur Ein­richtung eines betriebs­nahen nicht­landwirtschaft­lichen Neben­betriebs in be­stehenden Bauten und Anlagen be­willigt werden. Die Anforder­ung nach Artikel 24 Buch­stabe a muss nicht er­füllt sein.

1bis Unab­hängig vom Erfordernis eines Zusatz­einkommens können Neben­betriebe mit einem engen sach­lichen Bezug zum land­wirtschaft­lichen Gewerbe be­willigt werden; dafür können mass­volle Erweiterungen zuge­lassen werden, so­fern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Ver­fügung steht.

1ter Bei tempo­rären Betriebs­zentren können bau­liche Mass­nahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gast­wirtschaft­liche Neben­betriebe be­willigt werden.

1quater Um Wettbewerbs­verzerrungen zu ver­meiden, müssen nicht­landwirtschaft­liche Neben­betriebe den gleichen gesetz­lichen Anforderungen und Rahmen­bedingungen ge­nügen wie Gewerbe­betriebe in vergleich­baren Situationen in den Bau­zonen.

2 Der Neben­betrieb darf nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafter­in des land­wirtschaft­lichen Gewerbes beziehungs­weise von der Lebens­partnerin oder dem Lebens­partner ge­führt werden. Personal, das über­wiegend oder aus­schliess­lich für den Neben­betrieb tätig ist, darf nur für Neben­betriebe nach Absatz 1bis ange­stellt werden. In jedem Fall muss die in diesem Betriebs­teil an­fallende Arbeit zum über­wiegenden Teil durch die Bewirtschafter­familie ge­leistet werden.

3 Die Existenz des Neben­betriebs ist im Grund­buch anzu­merken.

4 Nicht­land­wirtschaft­liche Neben­betriebe bilden Bestand­teile des land­wirtschaft­lichen Gewerbes und unter­stehen dem Realteilungs- und Zerstückelungs­verbot nach den Artikeln 58–60 des Bundes­gesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuer­liche Boden­recht.

5 Die Bestim­mungen des Bundes­gesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuer­liche Boden­recht betreffend die nicht­landwirtschaft­lichen Neben­gewerbe finden auf die Neben­betriebe keine Anwendung.

> Grundbuchanmerkung, Art. 44 RPV
> Zulässigkeit, Art. 40 RPV