Art. 39 PBR1 (nicht anzuwenden).
2 Bei neuen Mehrfamilienhäusern sind besonnte Erholungsflächen abseits von Verkehrsanlagen vorzusehen, zu erhalten und mit Sitz- und Spielgelegenheiten auszustatten. Ihr Ausmass beträgt mindestens 12% der anrechenbaren Landfläche.
3 Soweit die Bereitstellung von Erholungsflächen nicht zumutbar ist, müssen sie abgegolten werden.