Erholungsflächen

Art. 39 PBR1 (nicht anzuwenden).

2 Bei neuen Mehrfamilienhäusern sind besonnte Erholungsflächen abseits von Verkehrsanlagen vorzusehen, zu erhalten und mit Sitz- und Spielgelegenheiten auszustatten. Ihr Ausmass beträgt mindestens 12% der anrechenbaren Landfläche.

3 Soweit die Bereitstellung von Erholungsflächen nicht zumutbar ist, müssen sie abgegolten werden.

Planungs- und Baureglement der Gemeinde Lachen (Auszug)

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