Gemeinschaftsunterkünfte

Art. 38a PBR1 Als Gemeinschaftsunterkünfte gelten Unterkünfte, in denen Zimmer einzeln an zumeist nicht in persönlichen Beziehungen stehende Personen dauerhaft oder vorübergehend vermietet werden.

2 Die Änderung der Nutzweise von bestehenden Wohnungen und Hotelzimmern sowie die Nutzungsänderung von anderen bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten Flächen in Gemeinschaftsunterkünfte ist bewilligungspflichtig.

3 Gemeinschaftsunterkünfte müssen neben Schlafräumen mit einer der Belegung angemessenen Fläche in hinreichender Zahl, Grösse und Art mindestens enthalten:

a. Kochgelegenheit mit Wasseranschluss;

b. Abschliessbare Wasch- und Duschgelegenheit sowie Toilettenanlage;

c. Aufenthaltsraum.

4 Bei besonderen Verhältnissen können Erleichterungen gestattet werden.

Planungs- und Baureglement der Gemeinde Lachen (Auszug)

DRUCKEN