Art. 38a PBR1 Als Gemeinschaftsunterkünfte gelten Unterkünfte, in denen Zimmer einzeln an zumeist nicht in persönlichen Beziehungen stehende Personen dauerhaft oder vorübergehend vermietet werden.
2 Die Änderung der Nutzweise von bestehenden Wohnungen und Hotelzimmern sowie die Nutzungsänderung von anderen bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten Flächen in Gemeinschaftsunterkünfte ist bewilligungspflichtig.
3 Gemeinschaftsunterkünfte müssen neben Schlafräumen mit einer der Belegung angemessenen Fläche in hinreichender Zahl, Grösse und Art mindestens enthalten:
a. Kochgelegenheit mit Wasseranschluss;
b. Abschliessbare Wasch- und Duschgelegenheit sowie Toilettenanlage;
c. Aufenthaltsraum.
4 Bei besonderen Verhältnissen können Erleichterungen gestattet werden.