Art. 34/1 PBREs gelten folgende Mindestrichtzahlen für Abstellplätze, die im Einzelfall nach oben begrenzt werden können:
a. Wohnbauten in allen Zonen ohne Wohnzone W1: 2 Abstellflächen für Fahrräder je Wohnung, zuzüglich angemessene Besucherabstellplätze für Mehrfamilienhäuser;
b. (nicht anzuwenden);
c. Geschäftsbauten: Anzahl nach Massgabe der Beschäftigten und des zu erwartenden Publikumsverkehrs.