Art. 32 PBR1 Die Strassenmasse richten sich nach den anerkannten Regeln der Verkehrstechnik. Die Interessen der Fussgänger und Behinderten sind zu schützen.
2 Für die Erschliessung von verkehrsarmen Zonen und reinen Wohnquartieren werden Beruhigungsmassnahmen und geringere Ausbaubreiten festgelegt.
3 Die Benennung der Strassen und Plätze und die Numerierung der Gebäude ist Sache des Gemeinderats.