Grundstückerschliessung
Technische Ausführung
und Strassenbenennung

Art. 32 PBR1 Die Strassenmasse richten sich nach den anerkannten Regeln der Verkehrstechnik. Die Interessen der Fussgänger und Behinderten sind zu schützen.

2 Für die Erschliessung von verkehrsarmen Zonen und reinen Wohnquartieren werden Beruhigungsmassnahmen und geringere Ausbaubreiten festgelegt.

3 Die Benennung der Strassen und Plätze und die Numerierung der Gebäude ist Sache des Gemeinderats.

Planungs- und Baureglement der Gemeinde Lachen (Auszug)

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