Grundstückerschliessung
Anforderungen an die
Grundstückerschliessung

Art. 31 PBR1 Die Erschliessung richtet sich nach kantonalem Recht und den einschlägigen Werkreglementen und Plänen. Soweit in den Nutzungsplänen nichts anderes vorgesehen ist, sind die Flächen von Anlagen den Zonen zuzurechnen, deren Bereich sie zur Hauptsache erschliessen.

2 Die Verkehrserschliessung hat der Verkehrsplanung Rechnung zu tragen; mit Bewilligungen können Auflagen verbunden werden, insbesondere solche der Zweckmässigkeit der Strassenführung und -anschliessung.

3 (nicht anzuwenden).

Planungs- und Baureglement der Gemeinde Lachen (Auszug)

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