Landschaftsschutzzone

Art. 27b PBR1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Wahrung des Landschaftsbildes.

2 Beeinträchtigende und störende Einwirkungen auf die Landschaftsschutzzone sind zu vermeiden. Massnahmen zur naturnahen Aufwertung insbesondere im Mündungsbereich des Spreitenbachs sind gestattet.

3 In der Landschaftsschutzzone ist das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art untersagt.

Planungs- und Baureglement der Gemeinde Lachen (Auszug)

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