Art. 27b PBR1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Wahrung des Landschaftsbildes.
2 Beeinträchtigende und störende Einwirkungen auf die Landschaftsschutzzone sind zu vermeiden. Massnahmen zur naturnahen Aufwertung insbesondere im Mündungsbereich des Spreitenbachs sind gestattet.
3 In der Landschaftsschutzzone ist das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art untersagt.