Gewässerraumzone

Art. 27a PBR1 Die überlagerte Gewässerraumzone sichert den Gewässerraum nach Artikel 36a GSchG. Dieser ist erforderlich für die Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung.

2 In der Gewässerraumzone dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

3 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.

4 Für die weitergehende Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums gelten die Vorgaben gemäss Artikel 41c Absatz 3 ff GSchV.

5 Unterhalb der Kote von 407.30 m.ü.M. sind im Gebiet Ennet Aa lediglich Räume zugelassen, welche in einer dichten Bauweise erstellt werden. Der Zugang hat oberhalb der vorgenannten Kote zu erfolgen. Diese Räume dürfen weder zu Wohn- noch Arbeitszwecken genutzt werden. Zudem dürfen in diesen Räumen keine umweltgefährdenden Substanzen gelagert werden.

Planungs- und Baureglement der Gemeinde Lachen (Auszug)

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