Uferschutzzone

Art. 27 PBR1 Die Uferschutzzone bezweckt die integrale Erhaltung der Gewässer, ihrer Wasser- und Ufervegetation, die Pflege und Fortbildung ihres Landschaftsbildes und der Lebensräume für Tiere und Pflanzen.

2 Im öffentlichen Interesse erforderliche Erschliessungen, Unterhaltsarbeiten und Renaturierungsmassnahmen an Gewässern und Ufern sind zulässig; dabei sollen ingenieurbiologische Methoden angewendet werden. Im übrigen sind Bauten und Anlagen, Düngung und Ackerung innerhalb der Zone unabhängig von Artikel 8 Absatz 2 PBR (Gewässerabstand) untersagt; weitergehende Schutzbestimmungen bleiben vorbehalten.

3 Die Ufergehölze sind in ihrem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit mit einheimischen Gehölzen und Baumarten zu ergänzen.

4 Als Zonengrenze gilt zu Fliessgewässern deren Vermarchung, zum Zürichsee ein Abstand von 3.00 m.

Planungs- und Baureglement der Gemeinde Lachen (Auszug)

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