Art. 27 PBR1 Die Uferschutzzone bezweckt die integrale Erhaltung der Gewässer, ihrer Wasser- und Ufervegetation, die Pflege und Fortbildung ihres Landschaftsbildes und der Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
2 Im öffentlichen Interesse erforderliche Erschliessungen, Unterhaltsarbeiten und Renaturierungsmassnahmen an Gewässern und Ufern sind zulässig; dabei sollen ingenieurbiologische Methoden angewendet werden. Im übrigen sind Bauten und Anlagen, Düngung und Ackerung innerhalb der Zone unabhängig von Artikel 8 Absatz 2 PBR (Gewässerabstand) untersagt; weitergehende Schutzbestimmungen bleiben vorbehalten.
3 Die Ufergehölze sind in ihrem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit mit einheimischen Gehölzen und Baumarten zu ergänzen.
4 Als Zonengrenze gilt zu Fliessgewässern deren Vermarchung, zum Zürichsee ein Abstand von 3.00 m.