Grünzone Gr

Art. 26 PBR1 Die Grünzone dient der Erhaltung und Förderung natürlicher Freiräume und Grünflächen.

2 Die bisherige Nutzung ist gewährleistet; eine Überführung in naturnahe Lebensräume ist anzustreben.

Planungs- und Baureglement der Gemeinde Lachen (Auszug)

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