Zone für öffentliche Bauten Oe
Nutzungsmass

Art. 23/3 PBRFür die Re­gel­bau­wei­se gilt:

Flä­chen­nut­zungs­zif­fer: max. 0.50;

Die Grenzabstände sind in der Regel den Nachbarzonen anzupassen und richten sich im Übrigen nach kantonalem Recht.

Planungs- und Baureglement der Gemeinde Lachen (Auszug)

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