Zone für öffentliche Anlagen F

Art. 23/2 PBRDie Zone für öffentliche Anlagen F (Friedhofzone) dient dem Bestattungswesen und ist als Ort der Stille und Besinnung ausgeschieden. Das Nähere bestimmt ein besonderes Reglement.

Planungs- und Baureglement der Gemeinde Lachen (Auszug)

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