Art. 19/4 PBRFür die Regelbauweise gilt:
Flächennutzungsziffer: max. 0.30;
Gewerbeanteilziffer: max. 1.00;
Grenzabstand gross: 150% des kantonalen Abstands, min. aber 5.00 m;
Grenzabstand klein: 50% der Gebäudehöhe, min. aber 5.00 m;
Baugeschosszahl: max. 3 Vollgeschosse, vorbehältlich eines zusätzlichen Geschosses gemäss bisheriger Überbauung.