Art. 10 PBRDie Wohnanteilziffer einer Zone gibt an, wieviele Vollgeschossanteile mindestens der Wohnnutzung vorbehalten sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann die vorgeschriebene Nutzung auf die Geschosse verteilt werden; in lärmvorbelasteten Gebieten ist die gewerbliche Nutzung verkehrsseitig vorzusehen.