Gewerbeanteilziffer

Art. 10 PBRDie Gewerbeanteilziffer einer Zone gibt an, wieviele Vollgeschossanteile höchstens der gewerblichen Nutzung vorbehalten sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann die vorgeschriebene Nutzung auf die Geschosse verteilt werden; in lärmvorbelasteten Gebieten ist die gewerbliche Nutzung verkehrsseitig vorzusehen.

Planungs- und Baureglement der Gemeinde Lachen (Auszug)

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