Art. 10 PBRDie Gewerbeanteilziffer einer Zone gibt an, wieviele Vollgeschossanteile höchstens der gewerblichen Nutzung vorbehalten sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann die vorgeschriebene Nutzung auf die Geschosse verteilt werden; in lärmvorbelasteten Gebieten ist die gewerbliche Nutzung verkehrsseitig vorzusehen.