Attikageschoss

Art. 9/2 PBRAttikageschosse gelten als Vollgeschosse, wenn deren Innengrundfläche mit einer lichten Höhe von mindestens 2.00 m mehr als 60% des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt.

Planungs- und Baureglement der Gemeinde Lachen (Auszug)

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