Art. 8/2 PBRZu den im Zonenplan aufgeführten Gewässern gilt in einem Streifen von 20.00 m ab oberer Uferkante beziehungsweise ab Uferbestockung ein Flüssigdüngverbot, in einem solchen von 10.00 m ein Verbot für Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Erschliessungsanlagen und in einem solchen von 3.00 m ein Ackerungsverbot. Der kantonale Gewässerabstand (§ 66 PBG) bleibt vorbehalten.