Art. 8/1 PBRFür Anlagen gilt der kantonale Grenzabstand (§ 60 Absatz 1 PBG) sinngemäss, soweit nicht eine abweichende, schriftliche Einwilligung des Nachbarn vorliegt oder abweichende zivilrechtliche Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Einfriedungen, bestehen.