Grenzabstand
Messweise des
Mehrlängenzuschlags

Art. 7/3 PBRMisst die Gebäudelänge mehr als 20.00 m, vergrössert sich der Grenzabstand in den Wohnzonen, rechtwinklig zur Mehrlänge gemessen, um einen Viertel der Mehrlänge, höchstens jedoch um 4.00 m; die Gebäudelänge wird getrennt ermittelt, wenn Baukörper in der Tiefe um mindestens 2.00 m gestaffelt sind.

Planungs- und Baureglement der Gemeinde Lachen (Auszug)

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