Art. 7/2 PBRIn den Wohn- und Wohngewerbezonen gilt ein grosser Grenzabstand von 150% des kantonalen Abstands (§ 60 Absatz 1 PBG), dessen Ausrichtung von der Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung haushälterischer Bodennutzung und ortsbaulicher Strukturen bestimmt wird.