Art. 4a PBR1 Zur Sicherung der Kernentlastungsstrasse und ihrer Anschlüsse werden im Nutzungsplanverfahren Baulinien festgesetzt.
2 Innerhalb der Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen.
3 Bestehende, baulinienwidrige Bauten und Anlagen im Baulinienbereich dürfen entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck unterhalten und modernisiert werden.