Gestaltungsplanpflicht

Art. 4/2 PBRFür die im kantonalen Recht vorgesehenen Mindestflächen erlässt der Gemeinderat auf Antrag der Grundeigentümer Gestaltungspläne; sie sind obligatorisch, soweit der Zonenplan dies für bestimmte Gebiete vorsieht oder eine Arealüberbauung mehr als insgesamt 4'000 m2 umfasst.

Planungs- und Baureglement der Gemeinde Lachen (Auszug)

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