Abstract PBRAls Vollgeschosse gelten Geschosse mit durchschnittlich nicht mehr als 3.00 m lichter Höhe. In Gewerbe- und Industriezonen darf die lichte Höhe durchschnittlich nicht mehr als 4.00 m betragen (Artikel 9 PBR).
Planungs- und Baureglement der Gemeinde Lachen (Auszug)