§ 9 PBV
Gestaltungsplan > Vorprüfung
1 Sieht das Ge­setz oder die­se Ver­ord­nung eine Vor­prü­fung oder eine Ge­neh­mi­gung vor, so über­prüft die zu­stän­dige Stelle Pläne und Vor­schrif­ten auf ihre Recht­mässig­keit und auf ihre Über­ein­stim­mung mit kanto­nalen Plä­nen.

2 So­weit er­forder­lich holt sie Mit­be­richte ein.