§ 94 PBG
Gestaltungsplan > Übergangs­bestimmungen
1 Die­ses Ge­setz fin­det unter Vor­be­halt von Absatz 2 auf alle Bau­ge­su­che An­wen­dung, die nach dem In­kraft­treten ein­ge­reicht wer­den.

2 Bau­regle­mente von Ge­mein­den, wel­che die­sem Ge­setz wider­spre­chen, sind in­nert 2 Jahren seit In­kraft­treten an­zu­pas­sen. Bis da­hin ge­hen Ge­mein­de­vor­schrif­ten, wel­che die­sem Ge­setz wider­spre­chen, vor.

3 Richt- und Nutzungs­pläne des Kan­tons und der Ge­mein­den so­wie ge­ne­rel­le Ka­nali­sations­pro­jekte, die beim In­kraft­treten die­ses Ge­setzes gül­tig sind, blei­ben in Rechts­kraft. Ihre Änder­ung oder An­pas­sung rich­tet sich nach den Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes.

4 Be­stehen­de Kon­zes­sio­nen zwi­schen Ge­mein­den und Ver­sor­gungs­wer­ken sind bei ihrer Er­neuer­ung die­sem Ge­setz (§ 38 Absatz 4 PBG) an­zu­pas­sen.

5 Ist das Rechts­ver­hält­nis zwi­schen Ge­mein­de und Ver­sor­gungs­werk nicht durch Kon­zes­sion ge­re­gelt, so ist in­nert 5 Jah­ren ab In­kraft­treten die­ses Ge­set­zes eine Kon­zes­sion ab­zu­schlies­sen. Kommt eine Kon­zes­sion nicht zu­stan­de, hat die Ge­mein­de die An­lagen und Ein­rich­tun­gen des Ver­sor­gungs­wer­kes in­nert wei­te­ren 5 Jah­ren ge­gen Ent­schä­di­gung des Zeit­wer­tes zu über­neh­men und als kom­muna­le An­stalt weiter­zu­führen.