§ 30 PBG
Gestaltungsplan > Erlass
1 Ge­stal­tungs­pläne wer­den auf An­trag sämt­li­cher Grund­eigen­tümer des Ein­zugs­ge­bie­tes vom Ge­meinde­rat er­las­sen. Be­steht Ge­stal­tungs­plan­pflicht für meh­re­re Grund­eigen­tümer und kön­nen sich die­se nicht auf einen Ge­stal­tungs­plan eini­gen, so ge­nügt der An­trag eines oder meh­re­rer Grund­eigen­tümer, de­nen min­des­tens die Hälf­te des Ein­zugs­ge­bie­tes ge­hört.

2 Der Ent­wurf von Ge­stal­tungs­plänen samt Sonder­bau­vor­schrif­ten ist unter Be­kannt­gabe im Amts­blatt und in den ört­li­chen Publi­kati­ons­or­gan­en wäh­rend 20 Tagen öf­fentli­ch auf­zu­legen. Dar­auf ge­stütz­te Bau­ge­suche kön­nen gleich­zei­tig auf­ge­legt wer­den.

3 Wer durch den Plan oder die Sonder­bau­vor­schrif­ten be­rührt ist und an de­ren Auf­hebung oder Änder­ung ein schutz­würdi­ges Inte­res­se hat, kann wäh­rend der Auf­lage­frist beim Ge­meinde­rat Ein­spra­che er­heben.

4 Gegen Ent­scheide des Ge­meinde­rates über den Plan und die Sonder­bau­vor­schrif­ten kann Be­schwer­de ge­mäss Ver­ord­nung über die Ver­wal­tungs­rechts­pflege er­ho­ben wer­den. Über das Bau­gesuch darf erst ent­schie­den wer­den, wenn der Ge­stal­tungs­plan ge­neh­migt ist.

5 Ge­stal­tungs­pläne be­dür­fen zu ihrer Ver­bind­lich­keit der Ge­nehmi­gung des Regie­rungs­rates nach § 28 Absatz 2 PBG. Mit der Ge­nehmi­gung wird der Ge­stal­tungs­plan für alle Grund­eigen­tümer des Ein­zugs­ge­bie­tes ver­bind­lich.