§ 28 PBG
Gestaltungsplan > Genehmigung
1 Die Pläne und die zugehörigen Vor­schriften bedürfen zu ihrer Ver­bindlichkeit der Genehmigung des Regierungs­rates.

2 Der Regierungs­rat überprüft Pläne und Vor­schriften auf ihre Recht­mässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit kantonalen Plänen.

> Genehmigung, § 9 PBV