§ 28 PBG Gestaltungsplan > Genehmigung |
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1 Die Pläne und die zugehörigen Vorschriften bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates. 2 Der Regierungsrat überprüft Pläne und Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit kantonalen Plänen. |
> Genehmigung, § 9 PBV |