§ 4a PBG
Gestaltungsplan > Datenabgabe
1 Grundlagen und Planungsmittel werden digital erstellt und nachgeführt.

2 Pläne sind aus den digitalen Daten erstellte grafische Auszüge. Solange der Regierungsrat nichts anderes bestimmt, kommt nur dem grafischen Auszug Rechtswirkung zu.

3 Raumplanungsdaten werden von den kantonalen und kommunalen Behörden sowie den weiteren Planungsträgern gegenseitig abgegeben. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.