§ 4a PBG Gestaltungsplan > Datenabgabe |
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1 Grundlagen und Planungsmittel werden digital erstellt und nachgeführt. 2 Pläne sind aus den digitalen Daten erstellte grafische Auszüge. Solange der Regierungsrat nichts anderes bestimmt, kommt nur dem grafischen Auszug Rechtswirkung zu. 3 Raumplanungsdaten werden von den kantonalen und kommunalen Behörden sowie den weiteren Planungsträgern gegenseitig abgegeben. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. |