Art. 37 LSV Lärmbelastungskataster |
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1 Bei Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätzen und militärischen Waffen-, Schiessund Übungsplätzen hält die Vollzugsbehörde die nach Artikel 36 ermittelten Lärmimmissionen in je einem Kataster fest (Lärmbelastungskataster). 2 Die Lärmbelastungskataster geben an: a. die ermittelte Lärmbelastung; b. die angewendeten Berechnungsverfahren; c. die Eingabedaten für die Lärmberechnung; d. die in der Nutzungsplanung festgelegte Nutzung der lärmbelasteten Gebiete; e. die geltenden Empfindlichkeitsstufen; f. die Anlagen und ihre Eigentümer; g. die Anzahl Personen, die von über den massgebenden Belastungsgrenzwerten liegenden Lärmimmissionen betroffen ist. 3 Die Vollzugsbehörde sorgt für die Überprüfung und Berichtigung der Kataster. 4 Sie reicht die Lärmbelastungskataster auf Aufforderung hin dem Bundesamt für Umwelt ein. Dieses kann Empfehlungen für eine vergleichbare Erfassung und Darstellung der Daten erlassen. 5 Für die Ermittlung der Lärmimmissionen, die der Flughafen Basel-Mülhausen auf dem Gebiet der Schweiz erzeugt, sorgt das Bundesamt für Zivilluftfahrt. 6 Jede Person kann die Lärmbelastungskataster so weit einsehen, als nicht das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis und keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen. |