Art. 37 LSV
Lärmbelastungskataster
1 Bei Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätzen und militärischen Waffen-, Schiessund Übungsplätzen hält die Vollzugsbehörde die nach Artikel 36 ermittelten Lärmimmissionen in je einem Kataster fest (Lärmbelastungskataster).

2 Die Lärmbelastungskataster geben an:

a. die ermittelte Lärmbelastung;

b. die angewendeten Berechnungsverfahren;

c. die Eingabedaten für die Lärmberechnung;

d. die in der Nutzungsplanung festgelegte Nutzung der lärmbelasteten Gebiete;

e. die geltenden Empfindlichkeitsstufen;

f. die Anlagen und ihre Eigentümer;

g. die Anzahl Personen, die von über den massgebenden Belastungsgrenzwerten liegenden Lärmimmissionen betroffen ist.

3 Die Vollzugsbehörde sorgt für die Überprüfung und Berichtigung der Kataster.

4 Sie reicht die Lärmbelastungskataster auf Aufforderung hin dem Bundesamt für Umwelt ein. Dieses kann Empfehlungen für eine vergleichbare Erfassung und Darstellung der Daten erlassen.

5 Für die Ermittlung der Lärmimmissionen, die der Flughafen Basel-Mülhausen auf dem Gebiet der Schweiz erzeugt, sorgt das Bundesamt für Zivilluftfahrt.

6 Jede Person kann die Lärmbelastungskataster so weit einsehen, als nicht das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis und keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen.