Art. 116 BauR Gestaltungsplan > Formaler Inhalt |
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1 Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse des Projekts zu enthalten: a) Situationsplan im Massstab 1:500 auf Grundbuchplan mit 1 m Höhenkurven, b) Strassenführung, die strassenmässige Erschliessung allfälliger Baulinien, c) technische Erschliessung (Wasser, Abwasser, Energie), d) generelle Siedlungskonzeption mit Baubereichen und Freiflächengestaltung, e) Sonderbauvorschriften mit einem Kurzbeschrieb, in denen die besonderen Vorteile gemäss Art. 114 nachgewiesen sowie die für die Abweichung von der Grundordnung notwendigen Ausnahmen aufgeführt werden. 2 Die Baukommission kann, soweit dies für die Beurteilung eines Projektes oder zur Sicherung des Gesamtkonzeptes zweckmässig ist, weitere Unterlagen und Bestandteile zum Gestaltungsplan verlangen: a) Lage, Grösse, Stellung und äussere Gestaltung der Bauten, b) Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhe, c) Anlage der Motorfahrzeugabstellplätze (Garagen, Unterniveaugaragen, Parkplätze), d) Fusswege und Hauszugänge, e) Terraingestaltung, f) Kinderspielplätze, g) Grünflächen- und Umgebungsgestaltung (Bepflanzung), h) Zuordnung der Nutzungen und der Ausnützungen zu den einzelnen Baubereichen oder Bauten, i) Modelle. 3 Gestaltungspläne, in welchen eine Überschreitung der zonengemässen Gebäude-, Firsthöhe oder Geschosszahl vorgesehen ist, sind durch eine vom Bezirksrat zu bezeichnende Fachstelle zu prüfen. 4 Rechtskräftige Gestaltungspläne sind im Grundbuch anzumerken. |
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