Das ordentliche Verfahren

§ 31 VPBG
Ordent­liches Ver­fahren > Ausnahme­bewilligung

1 Die zu­ständi­ge Bau­be­hörde kann Aus­nahme­be­willi­gun­gen er­tei­len. Die Aus­nahme­be­willi­gung ist Teil der Bau­be­willi­gung. Sie er­folgt dann, wenn ge­meindli­che Bau­vor­schrif­ten im Einzel­fall zu ei­ner offen­sicht­lich un­zweck­mässi­gen Lö­sung füh­ren oder ei­ne un­billi­ge Här­te be­deu­ten wür­den und nach­bar­li­che Inte­res­sen nicht er­heb­lich be­ein­träch­tigt wer­den.

2 Von Bau­vor­schrif­ten, wel­che die Bau­dichte (Aus­nützungs­ziffer, Bau­massen­ziffer usw.) be­stim­men, gibt es kei­ne Aus­nah­men.