Das ordentliche Verfahren

§ 30a VPBG
Ordent­liches Ver­fahren > Verfahrens­dauer

1 Die Fristen für die Be­hand­lung von Bau­ge­suchen be­gin­nen zu lau­fen, wenn die Bau­ge­suchs­unter­lagen voll­stän­dig und die Ein­sprache­frist ab­ge­laufen sind.

2 Die Zeit für die Er­gän­zung von Bau­ge­suchs­unter­lagen und für Frist­er­streckun­gen wird nicht an die Ver­fahrens­dauer an­ge­rech­net.