Das ordentliche Verfahren

§ 29 VPBG
Ordent­liches Ver­fahren > Voll­ständig­keits­prüfung

1 Die Bau­behörde prüft die Ge­suchs­unter­lagen auf ihre Voll­ständig­keit.

2 Sind die Unter­lagen voll­ständig, publi­ziert sie das Bau­ge­such um­ge­hend.

3 Sie leitet das Bau­gesuch an die kanto­nale Koordi­nations­stelle wei­ter, so­weit ihr Ent­scheid mit Ent­schei­den des Bun­des oder des Kan­tons zu ko­ordi­nie­ren ist.