Gestützt auf § 44 PBG, ist das Errichten von Gebäuden im Wald baubewilligungspflichtig.
Nach geltender Praxis wird die Bewilligung im ordentlichen Verfahren erteilt.
Sind zusätzlich zu diesem Vorhaben weitere Bau- oder Anlagenteile zu bewilligen, bestimmt die zuständige Bewilligungsbehörde das Verfahren nach einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls. Kontaktieren Sie in diesem Fall den zuständigen Ansprechpartner.
Für alle Vorhaben ist die Direktion des Innern die zuständige Bewilligungsbehörde. Reichen Sie Ihr Baugesuch bei der Direktion des Innern ein.