Ist baubewilligungspflichtig !

Ge­stützt auf § 44 PBG, ist das Errichten von Gebäuden im Wald bau­bewilligungs­pflichtig.

Nach gel­tender Praxis wird die Be­willi­gung im ordent­lichen Ver­fahren er­teilt.

Sind zu­sätz­lich zu die­sem Vor­haben wei­tere Bau- oder An­lagen­teile zu be­willi­gen, be­stimmt die zu­ständi­ge Be­wil­li­gungs­behörde das Ver­fahren nach einer Gesamt­betrach­tung des kon­kreten Einzel­falls. Kontak­tieren Sie in die­sem Fall den zu­ständi­gen An­sprech­partner.

Für alle Vor­haben ist die Direk­tion des Innern die zu­ständi­ge Be­wil­ligungs­behörde. Rei­chen Sie Ihr Bau­gesuch bei der Direk­tion des Innern ein.