Ist baubewilligungspflichtig !

Ge­stützt auf § 44 PBG, ist das Er­stellen von Privat­strassen oder Privat­plätzen bau­bewilligungs­pflichtig.

Nach gel­tender Praxis wird die Be­willi­gung im ordent­lichen Ver­fahren er­teilt.

Sind zu­sätz­lich zu die­sem Vor­haben wei­tere Bau- oder An­lagen­teile zu be­willi­gen, be­stimmt die zu­ständi­ge Be­wil­li­gungs­behörde das Ver­fahren nach einer Gesamt­betrach­tung des kon­kreten Einzel­falls. Kontak­tieren Sie in die­sem Fall den zu­ständi­gen An­sprech­partner.

Für Vor­haben inner­halb der Bau­zonen ist der Gemeinde­rat oder in Kompe­tenz­dele­gation die Abtei­lung Bau und Pla­nung die zu­ständige Be­wil­ligungs­behörde. Reichen Sie Ihr Bau­gesuch bei der Abtei­lung Bau und Planung ein.

Vor­haben ausser­halb der Bau­zonen be­nötigen zu­sätz­lich die Zu­stim­mung des kanto­nalen Amtes für Raum­planung. Rei­chen Sie Ihr Bau­gesuch auch in die­sem Fall bei der Ab­tei­lung Bau und Planung ein.