Gestützt auf § 44 PBG, ist das Erstellen von Privatstrassen oder Privatplätzen baubewilligungspflichtig.
Nach geltender Praxis wird die Bewilligung im ordentlichen Verfahren erteilt.
Sind zusätzlich zu diesem Vorhaben weitere Bau- oder Anlagenteile zu bewilligen, bestimmt die zuständige Bewilligungsbehörde das Verfahren nach einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls. Kontaktieren Sie in diesem Fall den zuständigen Ansprechpartner.
Für Vorhaben innerhalb der Bauzonen ist der Gemeinderat oder in Kompetenzdelegation die Abteilung Bau und Planung die zuständige Bewilligungsbehörde. Reichen Sie Ihr Baugesuch bei der Abteilung Bau und Planung ein.
Vorhaben ausserhalb der Bauzonen benötigen zusätzlich die Zustimmung des kantonalen Amtes für Raumplanung. Reichen Sie Ihr Baugesuch auch in diesem Fall bei der Abteilung Bau und Planung ein.