1 Der Gemeinderat kann die Bauarbeiten einstellen, nachträgliche Bewilligungsverfahren oder die Beseitigung und Anpassung von Bauten und Anlagen anordnen, wenn
a) für Bauarbeiten keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt;
b) eine nachträgliche Baubewilligung von vornherein ausgeschlossen ist;
c) Bauten und Anlagen im unfertigen Zustand verharren oder wegen mangelhaften Unterhalts die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden.
2 Die Vollstreckung von Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Das zuständige Gemeinwesen hat für seine Forderungen und Schadenersatzansprüche einen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.