Das ordentliche Verfahren

§ 69 PBG
Ordent­liches Ver­fahren > Nach­trägliche Bewilligung

1 Der Ge­meinde­rat kann die Bau­arbei­ten ein­stellen, nach­trägli­che Be­willigungs­ver­fahren oder die Be­seiti­gung und An­pas­sung von Bau­ten und An­lagen an­ord­nen, wenn

a) für Bau­arbeiten keine rechts­kräftige Bau­bewilli­gung vor­liegt;

b) eine nach­trägli­che Bau­bewilli­gung von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen ist;

c) Bau­ten und An­lagen im un­ferti­gen Zu­stand ver­harren oder we­gen mangel­haften Unter­halts die Sicher­heit von Per­sonen oder Sa­chen ge­fährden.

2 Die Voll­streckung von Ent­schei­den rich­tet sich nach dem Ver­waltungs­rechts­pflege­gesetz. Das zu­ständi­ge Ge­mein­wesen hat für sei­ne For­der­ungen und Schaden­ersatz­an­sprüche einen An­spruch auf Er­rich­tung ei­nes ge­setzli­chen Grund­pfand­rechts im Sin­ne von § 137 Abs. 1 des Ein­führungs­gesetzes zum Schweizeri­schen Zivil­gesetz­buch.