Das ordentliche Verfahren

§ 67 PBG
Ordent­liches Ver­fahren > Bewilligungs­entscheid­beschwerde

1 Der Rechts­schutz in Pla­nungs- und Bau­sachen rich­tet sich nach dem Ver­waltungs­rechts­pflege­gesetz.

2 Vor­be­halten bleibt:

a) Bau­ein­spra­chen er­folgen vor dem Ent­scheid des Ge­meinde­rates über das Bau­gesuch und sind vom Ge­meinde­rat gleich­zeitig mit dem Bau­gesuch zu beur­tei­len; die Ent­schei­de des Ge­meinde­rates unter­lie­gen un­ter Vor­be­halt von Bst. b hie­nach der Ver­waltungs­be­schwer­de;

b) Be­schwer­den ge­gen Ent­schei­de des Ge­meinde­rates über Bau­gesuche und Bau­ein­spra­chen sind als Ver­waltungs­gerichts­be­schwer­den zu be­han­deln, wenn in der­selben Sache ein kanto­naler Ent­scheid vom Ver­waltungs­gericht zu be­urtei­len ist;

c) die Be­schwerde­frist gegen Be­schlüs­se über den Er­lass, die Änder­ung und die Auf­hebung von ge­meindli­chen Bau­vor­schrif­ten, Zonen- und Be­bau­ungs­plänen be­trägt 20 Tage;

d) der Ver­waltungs­gerichts­be­schwerde unter­liegen die Ge­nehmi­gungen des Regie­rungs­rates von Bau­vor­schrif­ten und Plänen nur so­weit, als sie die Be­schlüs­se der Ge­mein­den än­dern oder auf­heben, oder inso­weit eine Partei be­reits den Ge­meinde­beschluss an­ge­foch­ten hat;

e) die Ent­scheide der Schätzungs­kommis­sion (7. und 8. Ab­schnitt) unter­liegen der Be­schwerde ans Ver­waltungs­gericht. Für Zwischen­ent­scheide gilt eine Be­schwerde­frist von 20 Tagen.

f) keine auf­schieben­de Wir­kung haben kanto­nale Rechts­mittel
1. gegen den Er­lass oder die Änder­ung von kanto­nalen Schutz­zonen und ge­gen einzel­ne kanto­nale Mass­nahmen zum Schutz der ein­heimi­schen Tier- und Pflanzen­welt;
2. gegen die Sicher­ung von Pla­nungen (5. Ab­schnitt);
3. gegen die vor­zeiti­ge Besitz­ein­weisung ge­mäss § 65.

3 Be­schwerden ge­gen Ent­scheide des Ge­meinde­rates über Bau­gesuche und Bau­ein­spra­chen sind vor­weg da­rauf zu prü­fen, wel­chen Teil des Bau­vor­habens sie be­treffen. Stellt die Be­schwerde­instanz fest, dass ein Bau­beginn den Be­schwerde­ent­scheid nicht oder nur teil­weise vor­bestimmt, kann sie einen Zwischen­ent­scheid tref­fen und die Bau­arbei­ten ent­sprechend ganz oder teil­weise frei­geben. Eine all­fälli­ge Ver­waltungs­gerichts­beschwerde ge­gen den Zwischen­ent­scheid hat keine auf­schieben­de Wir­kung. Das Ver­waltungs­gericht kann auf Ge­such hin oder von Amtes we­gen die auf­schie­bende Wir­kung er­teilen, wenn die Ver­waltungs­gerichts­beschwerde aus­reichend be­gründet scheint.

4 Wer miss­bräuch­lich Rechts­mittel er­greift und da­durch der Bau­herrin oder dem Bau­herrn einen Schaden zu­fügt, kann da­für haft­bar ge­macht wer­den. Im Streit­fall ent­schei­det das Zivil­gericht.