1 Die Baubewilligung entfällt, wenn nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit dem Bau begonnen wird. Auf schriftliches Gesuch kann die Gemeindebehörde die Frist höchstens dreimal um jeweils ein Jahr verlängern.
2 Bewilligungen für Arealbebauungen sind in der Regel drei Jahre seit Rechtskraft gültig. Auf schriftliches Gesuch kann die Gemeindebehörde die Frist höchstens zweimal um jeweils zwei Jahre verlängern.