Das ordentliche Verfahren

§ 46a PBG
Ordent­liches Ver­fahren > Bewilligungs­geltungs­dauer

1 Die Bau­bewilli­gung ent­fällt, wenn nicht in­nert zwei Jahren seit Rechts­kraft mit dem Bau be­gon­nen wird. Auf schriftli­ches Ge­such kann die Ge­meinde­be­hörde die Frist höch­stens drei­mal um je­weils ein Jahr ver­längern.

2 Be­willi­gungen für Areal­be­bauun­gen sind in der Regel drei Jahre seit Rechts­kraft gül­tig. Auf schriftli­ches Ge­such kann die Ge­meinde­be­hörde die Frist höch­stens zwei­mal um je­weils zwei Jahre ver­längern.