Das ordentliche Verfahren

§ 45 PBG
Ordent­liches Ver­fahren > Publikation

1 Das Bau­gesuch ist wäh­rend 20 Tagen öffent­lich auf­zu­legen. Es wird am ersten Tag und ein weite­res Mal wäh­rend der Auf­lage im Amts­blatt publi­ziert. Ab­weichen­de Auf­lage­fris­ten auf­grund der Spezial­gesetz­gebung blei­ben vor­be­halten.

2 Wer vom Bau­gesuch be­son­ders be­rührt ist und ein schutz­würdi­ges Inte­resse am Aus­gang des Ver­fahrens hat, ist zur Bau­ein­sprache be­rechtigt.

3 Die Ein­sprache muss in­nert der Auf­lage­frist schrift­lich beim Gemeinde­rat ein­ge­reicht wer­den und hat einen An­trag und eine Be­grün­dung zu ent­hal­ten.

4 In ein­fachen Fällen, ins­beson­de­re wenn keine öffentli­chen oder nachbarli­chen Inte­ressen be­rührt sind oder das nach­barli­che Ein­verständ­nis vor­liegt, ist von der Auf­lage und Publi­kation des Bau­gesuchs ab­zu­sehen.