§ 27 VPBG
Baubereich
1 Der Bau­be­reich um­fasst den be­bau­baren Be­reich, der ab­wei­chend von Ab­stands­vor­schrif­ten und Bau­li­nien in einem Nut­zungs­plan­ver­fah­ren fest­ge­legt wird.

2 Vor­sprin­gen­de Ge­bäu­de­teile dür­fen höchs­tens 1.50 m in den Bau­li­nien­raum hin­ein- oder über den Bau­be­reich hin­aus­ra­gen.

> Bebaubarer Bereich, 7.4 IVHB