Art. 43a RPV
Zonen­konforme Bauten > Bauten für Pferde
Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn:

a. die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt;

b. die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;

c. höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt werden;

d. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist;

e. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.