Art. 18 RPG
Übrige Zonen
1 Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.

2 Es kann Vorschriften enthalten über Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird.

3 Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.