Art. 18 RPG Übrige Zonen |
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1 Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen. 2 Es kann Vorschriften enthalten über Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird. 3 Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt. |